Rechtsgrundlagen
„Der
Handel mit gebrauchter Software ist legal“
Was heißt eigentlich "Gebrauchte
Software"?
Darunter versteht man Software, die vom Vorbesitzer nicht mehr eingesetzt wird.
Er hat sich beispielsweise für ein anderes Softwareprodukt entschieden
und möchte deshalb seine "alte" Software veräußern.
Der neue Besitzer der Software erwirbt dann alle Nutzungsrechte vom Vorbesitzer,
der seinerseits die Software von seinem Computer vollständig entfernt
und alle Begleitmaterialien (Lizenzvertrag, Datenträger, eventuell zum
Lieferumfang gehörende Handbücher etc.) an den neuen Besitzer abgibt.
Die Lizenz stellt zusammen mit dem Original-Datenträger für Sie als
neuen Besitzer der Software die Berechtigung dar, sie einzusetzen.
Was ist wenn die Software bereits registriert
wurde?
Oft wird die Lizenzierung mit der Registrierung verwechselt. Die Registrierung
dient vor allem dem Hersteller zur Adresserfassung für Werbezwecke. Die
Nutzungsrechte sind unabhängig von der Registrierung. Kein Nutzer ist
verpflichtet, eine Registrierung durchzuführen. Sie können sich als
neuer Lizenznehmer beim Hersteller unter Angabe des Vorbesitzers umregistrieren
lassen. Auf Ihr erworbenes Produkt hat dies keinen Einfluss.
Im Einzelfall kann es jedoch Schwierigkeiten bei der Bestellung eines Updates
geben (z.B. bei Produkten der Firma Autodesk). In diesen Fällen erhalten
Sie eine Kopie der Abtretungserklärung des Erstbesitzers, mit der Sie
die Software beim Hersteller auf Ihren Namen umregistrieren lassen können.
In Deutschland gibt es kein eigenständiges Lizenzrecht.
Alle damit verbundenen Fragen werden auf der Basis des Urheberrechtsgesetztes
(UrhG) behandelt.
Verkauf gebrauchter Software
Die Software-Hersteller haben nach dem deutschen Urheberrecht zwar das Recht,
darüber zu bestimmen, wer das Programm nutzen darf und zu welchem Preis
es verkauft werden soll (§§ 15 Abs. 1, 17 Abs. III,IV, 31 Abs.
I UrhG). Nach dem Wortlaut der Sonderregelung des § 69c Nr. 3 S.2 UrhG,
der speziell für Computer-Programme gilt, verlieren sie dieses Recht
aber mit dem Verkauf.
Die Hersteller können folglich nicht darüber bestimmen,
an wen die Software weiterverkauft wird, und sie haben auch
keine Möglichkeiten, den Preis zu bestimmen.
Ist „Gebrauchte Software“ updateberechtigt?
Dem Käufer gebrauchter Software werden alle Nutzungsrechte an diesem Produkt übertragen.
Insbesondere kann er von einem späteren Updaterecht Gebrauch machen. Oft
ist es erheblich günstiger, eine updateberechtigte alte Version als Gebrauchtsoftware
und dann ein aktuelles Update bei uns zu kaufen, bevor eine neue Vollversion
erworben wird. Fragen Sie uns wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.
Welche Software updateberechtigt ist, können Sie über die Hotline
des jeweiligen Hersteller oder bei uns erfragen.
BGH Urteil
Das oberste deutsche Gericht, der BGH, hat am 6.7.2000 in einem Urteil (Az.:
1 ZR 244/97) entschieden, dass die von einigen Herstellern gewünschte
Bindung sogenannter "OEM"-Software an bestimmte Hardware unzulässig
ist und auch OEM-Software grundsätzlich frei gehandelt werden darf.
Zusammenfassung:
• Wer gebrauchte Software kauft oder verkauft, ist juristisch auf der sicheren
Seite.
• Selbst wenn die AGB eines Softwareherstellers ein „Weiterveräußerungsverbot“ enthalten,
ist diese Vereinbarung für Endkunden ungültig.
•
Mit gebrauchter Software erwerben Käufer gleichzeitig sämtliche
Garantieleistungen des Herstellers und seiner Partner (Wartung, Support)
genau wie Käufer neuer Software.
•
Wenn Software weiterverkauft wird, bleibt der Softwarehersteller zwar
Urheber und kann dagegen vorgehen, wenn Dritte seine Software verändern.
Er kann aber nicht vorschreiben, an wen Software weiterverkauft wird
und zu welchem Preis.
•
Beim Weiterverkauf von Software muss eine lückenlose Lizenzkette
bis zum Hersteller nachgewiesen werden.
• Beim Weiterverkauf von Software muß sichergestellt
werden, das diese vom Vorbesitzer vollständig entfernt wurde
und nicht mehr zum Einsatz kommt.
Links zum Gerichtsurteil des BGH:
Das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000, Aktenzeichen I ZR 244/97
Pressemitteilung des
Bundesgerichtshofs zum Urteil |